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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

LIEFERUNGSBEDINGUNGEN
der Firma R. Walter Dittmann Hohlwellen- und Zylinderwerk GmbH & Co. KG
1. Vertragsabschluß
Unsere Angebote sind stets freibleibend und gelten lediglich als
Aufforderung zur Abgabe einer Offerte. Verträge kommen erst
nach Zustellung unserer schriftlichen Bestätigung an den
Vertragspartner zustande. Für den Inhalt des Vertrages sind
ausschließlich unsere Lieferungsbedingungen und unser Bestätigungsschreiben
maßgebend.
Änderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit
unserer schriftlichen Bestätigung.
2. Lieferung
Die Beförderung der Ware geschieht auf Gefahr des Kunden,
sofern ein Schaden nicht durch Verschulden eines von uns
beauftragten Spediteurs oder Frachtführers eintritt, der Schaden
bei Abnahme gegenüber dem Frachtführer oder Spediteur gerügt
und uns binnen einer Frist von einer Woche schriftlich angezeigt
wird.
Die Art des Transportes steht in unserem Ermessen, wenn nicht
schriftlich besondere Vereinbarungen getroffen sind.
Angegebene Liefertermine sind für uns unverbindlich, sie werden
indessen nach bester Möglichkeit eingehalten.
Teillieferungen sind zulässig; für ihre Bezahlung gilt Ziffer 5 dieser
Lieferungsbedingungen entsprechend.
Die Lieferrist gilt mit der Absendung unserer Versandbereitschaftsanzeige
als eingehalten.
Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich - unbeschadet unserer
Rechte aus Verzug des Kunden - um den Zeitraum, um den der
Kunde mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem
anderen Vertrag in Verzug ist.
Lieferungsverzug oder Lieferungsunvermögen auf Seiten unserer
Vorlieferanten berechtigen- uns zum Rücktritt, ohne daß gegen
uns Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können.
Wir treten jedoch etwaige Schadensersatzänsprüche gegen
Vorlieferanten an "den Käufer ab.
Wir sind weiterhin zum Rücktritt berechtigt, wenn uns die
Herstellung infolge von Schäden an Werkzeug, Maschinen oder
technischen Anlagen unmöglich wird.
3. Höhere Gewalt
Besondere Verkommnisse, wie Mobilmachung, Krieg, Betriebseinstellung,
Betriebseinschränkung, Streiks, Ein- und Ausfuhrverbote,
Versandsperren, politische Unruhen sowie sonstige
Ereignisse ähnlicher Art, berechtigen uns, die Lieferung um
angemessene Zeit hinauszuschieben oder vom Vertrage
zurückzutreten. Der Kunde kann von uns binnen Monatsfrist nach
Eintritt des Ereignisses die Erklärung verlangen, ob wir zu liefern
bereit sind oder zurücktreten wollen. Erklären wir uns nicht, gilt
der Vertrag als aufgehoben. Schadens-ersatzansprüche wegen
Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung sind ausgeschlossen.
4. Eigentumsvorbehalt
Die von,uns gelieferten Waren bleiben bis zur restlosen
Begleichung unserer sämtlichen Forderungen, aus welchem
Rechtsgrund sie auch entstanden sein mögen, unser Eigentum.
Im Falle Kontokorrent-Verkehrs gilt das vorbehaltene Eigentum als
Sicherung unseres Kontokorrentsaldos. Die Be- oder Verarbeitung
und auch die Veräußerung dürfen nur im ordnungsgemäßen
Geschäftsgang erfolgen. Der Kunde haftet uns insoweit
ohne Rücksicht auf Verschulden. Er kann sich nicht auf § 831
Abs. 1, S. 2 BGB berufen.
Wird der Kunde durch Verbindung oder Vermischung der von uns
gelieferten Ware Eigentümer oder Miteigentümer an ihr, so
überträgt er uns insoweit schon jetzt sein Eigentum. Wir nehmen
die Übertragung an. Die Übergabe an uns wird dadurch ersetzt,
daß dem Kunden die Ware bzw. der Gegenstand leihweise
überlassen wird. Der Kunde darf die in unserem Eigentum
stehende Ware nicht belasten. Pfändungen oder sonstige
Inanspruchnahme der in unserem Eigentum stehenden Ware hat
der Kunde uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Etwaige Interventionskosten hat uns der Kunde zu erstatten.
Veräußert der Kunde die Ware in ordnungsgemäßem Geschäftsgang,
so hat er einen Eigentumsvorbehalt zu vereinbaren, der
sich mit dem Rahmen unseres Eigentumsvorbehalts deckt. Er tritt
uns schon jetzt sämtliche Ansprüche, die ihm aus Anlaß der
Veräußerung und sonstigen Nebenabreden entstehen, ab.
Wir sind jederzeit berechtigt, die Zession dem Drittschuldner
anzuzeigen und im eigenen Namen gegen ihn vorzugehen.
Etwaige Kosten, die aus Anlaß einer solchen Rechtsverfolgung
entstehen, hat uns der Kunde sofort zu ersetzen.
Jede Vereinbarung, Vermischung, Veräußerung oder sonstige Verfügung
erlischt im Falle der Zahlungseinstellung des Kunden.
5. Zahlung
Rechnungsbeträge sind nach Erhalt der Rechnung in bar ohne
jeden Abzug fällig. Dem Kunden steht kein Zurückbehaltungsoder
Aufrechnungsrecht zu. Wechsel oder Schecks nehmen wir
nur bei besonderer Vereinbarung und nur erfüllungshalber an.
Sämtliche Spesen gehen zu Lasten des Kunden.
Die Nichteinhaltung der Zahlungsverpflichtung berechtigt uns,
eine einwöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom
Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung
zu verlangen. In diesem Fall sind wir berechtigt, die
Ware sofort zurückzuverlangen, wobei die Kosten zu Lasten des
Kunden gehen. Dieses Recht steht uns ferner zu, wenn bei dem
Kunden Tatsachen vorliegen, aus denen seine Zahlungsunsicherheit
oder Kreditunwürdigkeit ersichtlich sind. Die vorgenannten
Gründe haben ferner die Fälligkeit unserer gesamten Forderungen
zur Folge. Sie berechtigen uns außerdem, noch ausstehende
Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen und nach
fruchtlosem Ablauf einer angemessener Nachfrist von Verträgen
zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu
verlangen.
6. Preise
Im Falle einer erheblichen Erhöhung der Löhne, Gehälter,
Material- oder Rohstoffpreise, der Transportkosten sowie der
Einführung neuer Bundes-, Landes- oder sonstigen Abgaben,
welche nach erfolgter Preisvereinbarung vorgenommen werden,
sind wir berechtigt, nach unserer Wahl Preisvereinbarungen zu
ändern oder vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche
können daraus vom Käufer nicht hergeleitet werden.
Das gilt nicht, wenn zwischen Auftragserteilung und Lieferung
weniger als 4 Monate liegen.
7. Abnahme
Der Kunde ist verpflichtet, diejenige Ware, für die Gütevorschriften
bedungen sind oder die in das Ausland geht, bei uns sofort nach
Meldung der Versandbereitschaft abzunehmen. Unterläßt der
Kunde die Abnahme, so gilt die Ware mit dem Verlassen unseres
Werkes als bedingungsgemäß geliefert. Abnahmekosten,
sachliche sowie persönliche einer Klassifikationgesellschaft, trägt
der Kunde. Versandfertig gemeldete Ware muß sofort abgerufen
werden, andernfalls sind wir berechtigt, sie auf Kosten und
Gefahr des Kunden nach eigenem Ermessen zu lagern und als
ab Werk geliefert zu berechnen.
8. Versand und Gefahrenübergang
Mit der Übergabe an den Spediteur und Frachtführer, spätestens
jedoch mit dem Verlassen des Werkes oder Lagers geht die
Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung
auf den Kunden über, auch wenn wir fob oder cif
mit eigenen oder fremden Fahrzeugen frei Bestimmungsort zu
liefern haben.
Im übrigen gilt Ziffer 2 Absatz 1 dieser Lieferungsbedingungen.
9. Abweichungen
Abweichungen von Maß, Gewicht und Güte sind nach DIN für
Stahl und Eisen oder der geltenden Übung zulässig.
10. Mängelhaftung
Für Mängel der gelieferten Ware (auch versteckte) haften wir
nicht. Der Kunde kann lediglich Lieferung fehlerfreien Materials
verlangen, sofern er den Mangel spätestens 7 Tage nach
Übergang der Gefahr auf ihn uns durch eingeschriebenen Brief
anzeigt.
Ist ein Mangel behebbar, können wir statt Lieferung fehlerfreien
Materials den Mangel beseitigen.
Schadensersatzansprüche oder andere Ansprüche sind ausgeschlossen.
11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Teile Ratzeburg.
Deutsches Recht ist maßgebend.
Besondere Lieferungsbedingungen bei Lohnarbeiten
In Ergänzung unserer vorstehenden Lieferungsbedingungen gilt für
Lohnarbeiten folgendes:
Bei Ausschußwerden von Werkstücken wird lediglich die Lohnarbeit
gutgeschrieben, ein Ersatz für das angelieferte Material wird ausgeschlossen,
es sei denn, das Ausschußwerden ist eine Folge von
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit auf unserer Seite.
Der Besteller trägt die Verantwortung für die zugesicherte Materialbeschaffenheit
und Güte. Mehrkosten und Schäden, die dadurch entstehen,
daß das Material der zugesicherten Eigenschaft und Güte
nicht entspricht, gehen zu lasten des Bestellers. Werden Stücke
während der Lohnarbeit ohne unser Verschulden unbrauchbar, so
sind uns die aufgewandten Kosten zu ersetzen.
Alle Abfälle wie Abschnitte, Bohrkerne, Späne und dergleichen
verbleiben bei uns und werden unser Eigentum.

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